DEHOGA
Kreisstellen
Wichtige Änderung zum Jahreswechsel
Über die Erhöhung entscheidet die Mindestlohnkommission. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer:innen ab 18 Jahren in Deutschland, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit, also auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen) und Saisonarbeitskräfte. Für Auszubildende gilt die Mindestausbildungsvergütung. Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Verdienstgrenze für Minijobs, denn diese ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das heißt, mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Entgeltgrenze für Minijobs, ab 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro.
