Zeitdruck ist gegeben, denn die erste der beiden Verordnungen („EnSikuMaV“) soll bereits ab 1. September gelten. Konkret geht es bei den Forderungen des DEHOGA insbesondere um die Nutzungseinschränkung „beleuchteter und lichtemittierender Werbeanlagen“. Laut Verordnung wird deren Betrieb in der Zeit von 22 bis 16 Uhr am Folgetag untersagt, soweit er nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgeschrieben ist.
Der DEHOGA vertritt die Auffassung, dass ein beleuchteter Namenszug von Hotels und gastronomischen Betrieben Sicherheit und Orientierung bietet und fordert diesbezüglich eine Klarstellung. Auf jeden Fall muss jedoch gewährleistet sein, dass während der Öffnungszeiten unserer Betriebe und jeweils mindestens 30 Minuten vorher und nachher die Beleuchtung ihrer Namensschriftzüge erlaubt bleibt, um – insbesondere ortsfremden - Gästen das Auffinden der Hotels und gastronomischen Betriebe nicht erheblich zu erschweren. Hierzu hatte der DEHOGA sich bereits in der vorletzten Woche an Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck gewandt und mit Nachdruck auf dieses Problem hingewiesen.
Positiv hervorzuheben bleibt, dass das in der Verordnung ebenfalls vorgesehene Pool-Beheizungsverbot nicht für Pools in gewerblichen Betrieben gilt. Hotels und Freizeiteinrichtungen sind somit explizit von diesem Verbot ausgenommen. Dass ihre Pools und Wellnessbereiche entsprechend offenbleiben können, ist für viele Beherbergungsbetriebe von existenzieller Bedeutung.