Das Gesetz sieht vor, dass Corona-Soforthilfe-Zuschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen und dass Betriebsinhaber, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Rückforderung durch die landeseigene L-Bank Soforthilfe-Zuschüsse zurückgezahlt haben, diese inklusive gezahlter Zinsen wieder erstattet bekommen – und zwar unabhängig davon, ob sie Widerspruch eingelegt haben oder nicht. Bis das für die Rückzahlung notwendige Antragsverfahren eingerichtet ist, werden allerdings noch Monate vergehen, wie der „Staatsanzeiger“ berichtet. Der DEHOGA wird seine Mitglieder über die weitere Entwicklung informieren.
Wichtig: Die mögliche Rückerstattung betrifft nur die Corona-Soforthilfe-Zuschüsse, die vor dem 8. April 2020 beantragt wurden. Soforthilfen, die später (auf Grundlage der ab 8. April 2020 geltenden Richtlinie) beantragt wurden, sind ebenso wenig betroffen wie z.B. Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe-Programme.
Der DEHOGA hatte am 24. Februar 2026 vor dem Wirtschaftsausschuss des Landtages zum Gesetz Stellung genommen, und dabei unter anderem gefordert, programmübergreifend einen Schlussstrich unter alle Corona-Rückzahlungen zu ziehen.