Zur Einordnung: Jedes Unternehmen in Baden-Württemberg, das im Frühjahr 2020 eine Soforthilfe bekommen hat (abhängig von der Beschäftigtenzahl jeweils bis zu 9.000, 15.000 oder 30.000 €) war dazu verpflichtet, bis 16. Januar 2022 an einem von der L-Bank eingerichteten Rückmeldeverfahren teilzunehmen und dort seinen korrekten Liquiditätsengpass anzugeben. Der DEHOGA Baden-Württemberg hatte seine Mitglieder darüber informiert und hierbei auch Kritik am Verfahren deutlich gemacht: Dass für die Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht die tatsächlich entstandenen Verluste maßgeblich sind, sondern das Defizit für den Zeitraum drei Monate ab Antragsstellung berechnet werden muss, benachteiligt Betriebe, die zu Beginn der Krise abgewartet und ihre Anträge später gestellt haben.
Was es jetzt zu beachten gibt
An der Rechtslage ändert diese Kritik allerdings nichts. Wer also bisher nicht am Rückmeldeverfahren teilgenommen hat und das aktuelle Schreiben von der L-Bank erhalten hat, sollte diese bis spätestens 31. Januar 2024 nachholen. Andernfalls droht die vollständige Rückzahlung der Soforthilfe sowie eine strafrechtliche Verfolgung.
Bei Fragen zur Abwicklung wenden Sie sich bitte direkt an die L-Bank unter der Telefonnummer 0721 150-1770, weitere Informationen finden Sie unter: Rückmeldeverfahren | L-Bank.