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Verhältnis zur Stabilisierungshilfe Corona

Corona-Hilfen: Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen des Bundes

Derzeit laufen die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen des Bundes durch die Steuerberater:innen (Frist mit beantragter Verlängerung ist der 31. März 2024). Zudem stand den Betrieben der Branche die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung, ergänzend zum Förderangebot des Bundes. Was es dabei zu beachten gibt.

Sofern die Förderzeiträume sich überschnitten haben, war die Landesförderung bei der Antragstellung anzugeben und auf die Bundesförderung anzurechnen. Die Landesförderung ist auch im Rahmen der Schlussabrechnungen wieder anzugeben.

Ist die erhaltene und angerechnete Stabilisierungshilfe unverändert geblieben, besteht bezüglich der Stabilisierungshilfe kein Handlungsbedarf. Sollten sich Korrekturbedarfe bei einer angerechneten Stabilisierungshilfe ergeben, sind diese der L-Bank mitzuteilen und auch eine entsprechende Anpassung in der Schlussabrechnung des Bundes zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Höhe der angerechneten Landesförderung und damit die Anrechnung geringer ausfällt als ursprünglich angegeben, kann sich dafür möglicherweise im Gegenzug eine nachträgliche Erhöhung der Bundesförderung ergeben, solange Anpassungen an der Schlussabrechnung noch möglich sind.

Überschneidungen dieser Art konnten sich – je nach gewähltem Förderzeitraum – grundsätzlich wie folgt ergeben:

  • Stabilisierungshilfe I mit Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe und Dezemberhilfe
  • Stabilisierungshilfe II mit Überbrückungshilfe III


Mehr Informationen auf der Website zur Überbrückungshilfe und bei den Steuerberater:innen.