Nur in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin Corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen – und damit auch im Gastgewerbe – können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Die Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hatte bereits am 25. Mai 2022 mit Außerkrafttreten der alten Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geendet.
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