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Hinweisgeberschutzgesetz:

Bußgeldvorschrift bei Nichteinhaltung

Die Nichteinrichtung einer internen Meldestelle trotz entsprechender Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann. Diese Bußgeldvorschrift gilt nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab dem 01. Dezember 2023 für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Darauf weist der Hotelverband Deutschland (IHA) hin.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten.

Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten drohen ab Dezember 2023 Konsequenzen bei Nichteinhaltung.

Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wurde für die Umsetzung bzw. Einrichtung von internen Meldestellen eine „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023 gewährt. Ab diesen Zeitpunkt drohen ebenfalls Konsequenzen bei Nichteinhaltung.

Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle.

Mehr dazu auf der Website des Hotelverbands Deutschland (IHA).

Exklusiv für DEHOGA-Mitglieder

Der DEHOGA Baden-Württemberg unterstützt seine Mitglieder und gibt Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Einen Sparvorteil für DEHOGA-Mitglieder, bezogen auf das Hinweisgeberschutzgesetz, gibt es beim DEHOGA-Partner DISS-CO GmbH, der eine innovative Hinweisgeber-, Beschwerde- und Risikomanagement Software as a Service (SaaS) anbietet. Mehr erfahren