Das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sind am 7. Juli 2023 im zweiten Durchgang im Bundesrat beschlossen worden. Die ersten Regelungen sollen im November 2023 in Kraft treten, die anderen sechs bis neun Monate nach der Verkündung.
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Insbesondere enthält der Gesetzentwurf jetzt eine gute Anschlussperspektive für Personen, die mit einer Chancenkarte einreisen. Ein vom DEHOGA geäußerter großer Kritikpunkt am ursprünglichen Entwurf war, dass die Chancenkarte nur einen Suchtitel für maximal 12 Monate ermöglicht. Wenn sich in dieser Zeit Mitarbeiter und Arbeitgeber finden, eine Anerkennung des ausländischen Abschlusses als gleichwertig mit einem deutschen Abschluss aber nicht erfolgen kann, sollte der Drittstaatler, auch wenn er einen Job in Deutschland gefunden hätte, wieder ausreisen müssen. Das wäre ineffizient und für alle Beteiligte frustrierend gewesen. Hier wurde jetzt seitens der Regierung nachgebessert: Die Chancenkarte soll nunmehr um bis zu zwei Jahre als Folge-Chancenkarte verlängert werden können, wenn der Drittstaatler einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat. Das verschafft Mitarbeitern und Arbeitgebern Luft. Außerdem wird das für die Chancenkarte mindestens erforderliche Sprachniveau von A2 auf A1 herabgesetzt; dies kann auch ersetzt werden durch Englischkenntnisse auf Niveaustufe B2. Bessere Deutschkenntnisse führen zu Punkten im Rahmen des Punktsystems.
Weiter wird die bisherige Ausbildungsduldung in einen regulären Aufenthaltstitel umgewandelt. Damit wird ebenfalls eine Anregung des DEHOGA für eine bessere Integration von Geflüchteten aufgegriffen. Geflüchtete, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben, dürfen diese fortsetzen, auch wenn der Asylantrag nicht erfolgreich ist. Wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird, kann für zwei weitere Jahre eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Damit kann das Potenzial dieser bereits hier lebenden Menschen für den Arbeitsmarkt genutzt werden; die Planungssicherheit für den Arbeitgeber und Beschäftigte wird verbessert.
In begrenztem Umfang wird für Geflüchtete auch ein sog. „Spurwechsel“ zugelassen: Wer vor dem 29. März 2023 eingereist ist, sich noch im Asylverfahren befindet und gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel als Fachkraft besitzt, kann das Asylverfahren freiwillig beenden und stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen, ohne zuvor auszureisen und ein Visumverfahren zu durchlaufen.
Eine weitere Ankündigung, die auf eine Forderung des DEHOGA zurückgeht, ist eine erweiterte Nutzung der Westbalkan-Regelung. Gegen die Stimmen der Opposition beschloss der Innenausschuss eine Entschließung, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, die sogenannte Westbalkan-Regelung „zu einem Teil des Instrumentenkastens für Migrationsabkommen zu machen“. Wenn mit einem Staat ein Migrationsabkommen mit der analogen Anwendung der Westbalkan-Regelung geschlossen wird, soll das darin verhandelte Kontingent nicht auf das bestehende Kontingent der Westbalkan-Staaten angerechnet werden.
Schließlich soll das vorgeschriebene Mindestgehalt für die sog. Blaue Karte EU für Hochschulabsolventen auf 43.800 € deutlich gesenkt werden.