Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, brauchen nun eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff für die Grundimmunisierung. Um als geboostert zu gelten, ist zudem eine dritte Impfung nach frühestens drei Monaten nach der Grundimmunisierung nötig. Dies hat der Bund in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung angepasst, in Baden-Württemberg gilt diese Regelung schon.
Achtung: Aktuell zeigt die CovPass-Check-App noch nach der bisherigen Regelung „vollständig geimpft“ an, wenn jemand einmal mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff geimpft wurde. Dies ist jedoch mit der neuen Regelung nicht mehr gültig.
Wer gilt in Baden-Württemberg als „geboostert“ (und braucht also bei der aktuell geltenden 2G-Plus Regelung keinen zusätzlichen Testnachweis)?
- Personen, die dreifach geimpft sind.
- Erst vor kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) vor nicht länger als drei Monaten erworben haben.
- Genesene, deren Infektion (Angabe auf dem PCR-Testnachweis) noch nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Dieser Genesenenstatus hat ggf. auch Auswirkungen auf den täglichen Testnachweis der Mitarbeiter:innen. Für den Zugang zum Arbeitsplatz für Beschäftigte gilt die 3G-Regelung, d.h. Arbeitnehmer:innen müssen entsprechende Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorlegen, Arbeitgeber:innen haben diese zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Das RKI hat zwischenzeitlich den Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage reduziert. Genesene (die nicht zusätzlich geimpft sind) sind daher beim Zugang zum Betrieb von der Testpflicht nur ausgenommen, wenn ihr negativer Nachweis über die vorherige Infektion nicht jünger als 28 und nicht älter als 90 Tage ist. Andernfalls gilt am Arbeitsplatz: es muss täglich ein negativer Test vorgelegt und kontrolliert werden. Entsprechend ist auch die betriebliche Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.
Genesene, deren Status nach drei Monaten abgelaufen ist, brauchen übrigens nur eine einzelne Impfdosis, um als vollständig geimpft zu gelten (und zwar bereits ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis).
Alle für das Gastgewerbe wichtigen Regelungen zur aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sind hier zusammengefasst: www.dehogabw.de/coronavo.