Die in Deutschland geltende Preisangabenverordnung, regelt, dass Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in ihren Preisverzeichnissen Endpreise (Inklusivpreise) angeben müssen. In der Verordnung ist unter anderem geregelt, dass „die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise […] das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen“ müssen. Aus diesem Grund sind auch Zuschläge wie der in Italien vielfach übliche, separat ausgewiesene Preis fürs „Coperto“ (Gedeck), der zusätzlich zu Speisen und Getränken in Rechnung gestellt wird, in Deutschland nicht zulässig. Ebenso sind Einlegeblätter in der Speisekarte mit dem Hinweis „Auf alle Preise X Prozent Zuschlag wegen gestiegener Kosten“ rechtlich hierzulande nicht zulässig.
Sollen Preiserhöhungen mit Mehrkosten wie steigenden Waren- oder Energiekosten begründet werden, kann das zwar kommuniziert werden, trotzdem muss dieser Zuschlag in einem Endpreis münden, der gegenüber den Gästen auch angeboten werden muss, z.B. in der Speisekarte oder bei der Hotelbuchung. Zudem muss selbstverständlich auf der Rechnung die korrekte Mehrwertsteuerausweisung erfolgen, da z.B. als Eintrittsgelder in Restaurants deklarierte Zuschläge dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, während Speisen unter den reduzierten Satz fallen. Die Preisangabenverordnung gilt für alle, die in Deutschland Geschäfte mit Endverbrauchern machen, also mit Personen, die die erstandene Ware oder Dienstleistung für sich verwenden und nicht weiter veräußern.