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Seit 15. Januar 2022 in Kraft:

Bestimmungen zu 3G am Arbeitsplatz

Wie bereits am 20. Januar 2022 berichtet, ergaben sich geringfügige Änderungen zur vollständigen Immunisierung von Mitarbeitern, welche ggf. von der Testpflicht am Arbeitsplatz befreit sein können.

Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte und Arbeitgeber die jeweilige Arbeitsstätte nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind. Entsprechende Nachweise müssen von den Arbeitnehmern mitgeführt und vorgelegt, sowie vom Arbeitgeber kontrolliert und dokumentiert werden.

Seit dem 15. Januar 2022 sind nun im Rahmen der arbeitgeberseitigen Kontrollpflichten folgende Änderungen der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung zu beachten:

  • Die Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise wurde von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt, ohne dabei Bestandsschutz für ältere Genesenennachweise zu gewähren. Der neue § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verweist dynamisch auf die jeweiligen vom Robert-Koch-Institut unter www.rki.de/covid-19-genesenennachweis  veröffentlichten Informationen.
  • Für einen vollständigen Impfschutz mit dem Vakzin "Johnson&Johnson" sind nun zwei Impfungen erforderlich, wie sich aus der Verweisung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts ergibt.

 

Dieser Genesenenstatus hat ggf. auch Auswirkungen auf den täglichen Testnachweis der Mitarbeiter:innen. Für den Zugang zum Arbeitsplatz für Beschäftigte gilt die 3G-Regelung, d.h. Arbeitnehmer:innen müssen entsprechende Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorlegen, Arbeitgeber:innen haben diese zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Das RKI hat zwischenzeitlich den Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage reduziert. Genesene (die nicht zusätzlich geimpft sind) sind daher beim Zugang zum Betrieb von der Testpflicht nur ausgenommen, wenn ihr negativer Nachweis über die vorherige Infektion nicht jünger als 28 und nicht älter als 90 Tage ist. Andernfalls gilt am Arbeitsplatz: es muss täglich ein negativer Test vorgelegt und kontrolliert werden. Entsprechend ist auch die betriebliche Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.

Genesene, deren Status nach drei Monaten abgelaufen ist, brauchen nur eine einzelne Impfdosis, um als vollständig geimpft zu gelten (und zwar bereits ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis). Dies gilt – egal ob diese Impfung vor oder nach der Genesung erfolgte.