Eine Mitteilungspflicht besteht nur, sofern der Einlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt (jeweils separat betrachtet für die Entlastung bei Gas und Strom). Betroffen sind große Verbraucher (RLM-Kunden). Bei der Gaspreisbremse beziehen diese das Gas für 7 Cent (netto) für 70 Prozent des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021. Bei der Strompreisbremse beziehen RLM-Kunden Strom für 13 Cent (netto) für 70 Prozent des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021. Der Entlastungsbetrag pro Monat berechnet sich wie folgt: (individueller Netto-Arbeitspreis – garantierter Netto-Arbeitspreis) * Kontingent / 12 Monate.
Über die Umsetzung der Gas- und Strompreisbremse informiert die Bundesregierung in ihren FAQs: