Der DEHOGA Baden-Württemberg begrüßt angesichts der deutlich gesunkenen Belastung der Intensivstationen die Rückkehr in das Stufensystem. Der Verband hat zuletzt immer wieder das „Einfrieren“ in der Alarmstufe II durch die Landesregierung als rechtlich fragwürdig kritisiert und auf die Schwierigkeiten der 2G-Plus-Regelung hingewiesen.
Wichtig: Die heute angekündigten Regelungen gelten erst ab Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung. Laut Landesregierung soll die Verordnung am morgigen Donnerstag notverkündet und am Freitag, 28.1.2022 in Kraft treten. Erst dann herrscht verbindlich Klarheit.
Wenn es bei den bisherigen Regelungen der Alarmstufe bliebe, wäre das ein großer Lobbyerfolg und brächte für die Betriebe einige Erleichterungen:
- Wegfall der Sperrzeit, die bislang nur in der Alarmstufe II vorgesehen ist
- Wegfall der 10-Personengrenze bei Geimpften und Genesenen bei privaten Zusammenkünften, ebenfalls bisher nur in Alarmstufe II vorgesehen
Allerdings hat der Ministerpräsident auch Änderungen angekündigt, so sollen abweichend von den bisherigen Regelungen Clubs und Diskotheken auch in der Alarmstufe (bisher nur in Alarmstufe II) weiter geschlossen bleiben.
Folgende Änderungen wurden ebenfalls angekündigt:
- Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt: 1.500 Teilnehmende sind maximal erlaubt, wenn die 2G-Regel gilt. Veranstaltende können aber auch die 2G-Plus-Regel bestimmen, dann sind 3.000 Personen möglich, max. dürfen jedoch 50% der zulässigen Kapazität genutzt werden.
- Für Veranstaltungen draußen gilt: Sie sind auf 3.000 Personen begrenzt und es gilt die 2G-Regel. Bei Veranstaltungen mit 6.000 Personen gilt die 2G-Plus-Regel. Auch hier soll die Kapazitätsgrenze von 50% gelten.
- Die Regeln für private Treffen bleiben unverändert: dass heißt, Ungeimpfte müssen Kontaktbeschränkungen einhalten. Ein Haushalt darf sich höchstens mit zwei weiteren Personen treffen. Für Geimpfte und Genesene Personen gilt keine Begrenzung der Personenzahl.
- Die Ausgangssperren für Ungeimpfte fallen ebenfalls weg, da sie nur in der Alarmstufe II vorgesehen sind.
- Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske in Bussen und Bahnen. Am Arbeitsplatz hingegen ändert sich nichts. Mitarbeiter/innen können weiterhin eine OP-Maske tragen.
- Für den Eintritt der Alarmstufe II müssen künftig sowohl die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz wie auch die Auslastung der Intensivbetten überschritten sein, es reicht also nicht nur ein Wert. Ist das der Fall, würden die jetzt bekannten strengeren Regelung erneut zum Tragen kommen.
Der DEHOGA Baden-Württemberg informiert seine Mitglieder über den Newsletter erneut, sobald die neuen Maßnahmen klar und in Kraft getreten sind.