Damit sind Einreisen – sei es von Gästen, sei es von Beschäftigten – wieder zu allen Reisezwecken zulässig und es bedarf keiner Erklärung eines zwingenden Reisegrundes mehr. Die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen und grenzpolizeilichen Einreisebestimmungen sind allein maßgebend. Eine Ausnahme bilden in der Volksrepublik China ansässige Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind. Sie benötigen auch weiterhin einen zwingenden Grund zur Einreise nach Deutschland (sog. Gegenseitigkeitsvorbehalt). Coronabedingte Einreisebeschränkungen sind zwar weiter für Einreisen aus Virusvariantengebieten vorgesehen. Derzeit ist jedoch kein Staat als Virusvariantengebiet eingestuft.