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Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
- In diesem Zeitraum sind diese freiwilligen Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Beitrag von 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
- Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Das Bundesfinanzministerium plant die Veröffentlichung eines FAQ-Katalogs. Sobald dieser vorliegt, wird der DEHOGA seine Mitglieder darüber informieren.
Mehr Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie hier: