Der Entwurf der beiden Regierungsfraktionen sieht im Kern vor, dass Corona-Soforthilfe-Zuschüsse, die vor dem 8. April 2020 beantragt wurden, nicht zurückgezahlt werden müssen und dass Betriebsinhaber, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Rückforderung durch die landeseigene L-Bank Soforthilfe-Zuschüsse zurückgezahlt haben, diese inklusive gezahlter Zinsen wieder erstattet bekommen – und zwar unabhängig davon, ob sie Widerspruch eingelegt haben oder nicht. Dies entspricht der Forderung des DEHOGA.
Am 5. Februar wurde der Entwurf kurzfristig in einer ersten Lesung im Landtag beraten, das Gesetz soll in einer Sondersitzung am 25. Februar beschlossen werden. Die Rückerstattung soll anschließend in einem digitalen Antragsverfahren erfolgen, was realistisch aber erst nach der Landtagswahl umgesetzt werden kann. Der DEHOGA wird seine Mitglieder über alle weiteren Entwicklungen informieren.
Wichtig: Die mögliche Rückerstattung betrifft nur die Corona-Soforthilfe-Zuschüsse, die vor dem 8. April 2020 beantragt wurden. Soforthilfen, die später (auf Grundlage der ab 8. April 2020 geltenden Richtlinie) beantragt wurden, sind ebenso wenig betroffen wie z.B. Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe-Programme.
Ausdrücklich ausgeschlossen wird im Gesetzentwurf der Fraktionen außerdem die Rückzahlung von Zuwendungen, die durch Täuschung oder unrichtige Angaben erlangt wurden. Auch nicht mehr existierende Personen oder Firmen, für die keine Rechtsnachfolge existiert, sollen keinen Erstattungsanspruch haben.