Stand: 15.02.21
Seit dem 02. November 2020 befindet sich das Gastgewerbe im zweiten Lockdown. Die Vorgaben der Corona-Verordnung kommen durchweg von der Politik – nicht vom DEHOGA.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen der Corona-VO treten am 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 in Kraft.
Zur ab 15.02.21 geltenden Corona-VO
Zur ab 22.2.21 geltenden Corona-VO
Überblick über die Änderungen zum 15. Februar 2021/22.Februar 2021:
- Der Lockdown wird bis einschließlich 7.März fortgesetzt, gastgewerbliche Einrichtungen bleiben bis auf die bereits bekannten Ausnahmen - Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, Verpflegung im Zusammenhang mit ausnahmsweise zulässigen Übernachtungen (Details siehe FAQ Gastronomie und Beherbergung auf dieser Seite) - geschlossen.
- Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
- Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
- Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
- Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
- Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
- Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund:innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund:innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken trage. (Details finden Sie unter FAQ Maskenpflicht und FAQ Veranstaltungen).
- Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden. (Details finden Sie unter FAQ Maskenpflicht und FAQ Veranstaltungen).
- Bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.
- Im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind möglich.
- Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner:innen oder Patient:innen hat, ist von der FFP2-/KN95-/N95-Maskenpflicht ausgenommen.
- Regelungen für den Ablauf von Wahlen wurden in einem neuen § 10 a festgelegt
Eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten ab 14.02.21 (Stand 13.02.21) finden Sie hier als PDF.
Die wichtigsten Änderungen vom 10. Februar 2021 (Die Änderungen traten am 11. Februar 2021 in Kraft):
Der Lockdown aufgrund der aktuellen Corona-VO vom 11.2.21 gilt bis einschließlich 14.02.21. Es ist aber zur Umsetzung der Beschlüsse aus der MPK-Konferenz vom 10.02.21 mit der weiteren Fortsetzung des Lockdowns bis voraussichtlich 07.03.21 zu rechnen. Eine nochmalige Änderung der Corona-VO Baden-Württemberg muss daher bis spätestens 14.02.21 erfolgen.
Mit der Änderung werden die landesweiten Ausgangsbeschränkungen zum 11. Februar 2021 aufgehoben. Damit setzt das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim um. Wir haben unsere Mitglieder darüber bereits mit Corona Newsletter vom 8.2.21 informiert.
Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen wurden zum 11.2.21 aufgehoben. Allerdings können die Gesundheitsämter vor Ort nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umsetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist. Dies ist nicht über die Corona-VO geregelt, sondern über einen Erlass des Sozialministeriums. Über mögliche Beschränkungen informieren die Stadt- und Landkreise vor Ort.
Was bedeutet das für die Gastronomie? Ab Donnerstag 11. Februar darf der Außer-Haus-Verkauf und somit auch der Abholservice auf die üblichen Geschäftsöffnungszeiten ausgedehnt werden und muss nicht auf 20 Uhr beschränkt bleiben. Allerdings sind regionale Verschärfungen bei wieder steigenden Inzidenzzahlen durch entsprechende Verfügungen der Städte und Kreise zu beachten, die dann wieder eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr beinhalten können.