AU ohne Arztgespräch

Warnung vor unwirksamen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Der DEHOGA warnt vor möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU), die momentan im Umlauf sind. Solche AUs können von Online-Anbietern erworben werden und erinnern optisch an den früheren „gelben Schein“. Der DEHOGA fasst zusammen, wann Arbeitgeber misstrauisch werden sollten und was dann zu tun ist.

Der DEHOGA empfiehlt Arbeitgebern, privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Es gibt Plattformen, bei denen der Nutzer lediglich online Fragen durch Klicken beantworten muss und im Anschluss an diese „Anamnese“ wird eine AU-Bescheinigung ausgestellt. Nach deutschem Recht ist für eine AU ein Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich. Deshalb hat ein Arbeitnehmer mit einer solchen AU keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Wie sieht eine solche nicht ordnungsgemäße AU aus?
Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden. Auf der Bescheinigung selbst ist nicht ersichtlich, dass diese über die genannten Plattformen erworben wurden. 

Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärzte handeln. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. 

Was soll ich tun, wenn mein:e Mitarbeiter:in eine solche zweifelhafte AU vorlegt?
DEHOGA-Mitglieder, die Grund zur Annahme eines Missbrauchs haben, können sich unter gebel(at)dehoga.de melden. Der DEHOGA Bundesverband leitet Verdachtsfälle weiter und gibt Betroffenen Feedback. Die Ärztekammern veröffentlichen Warnmeldungen, Arbeitgeber können sich auf der Website ihrer Landesärztekammer informieren. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände sammelt mögliche Missbrauchsfälle und geht ihnen nach. Außerdem gibt es Gespräche der Arbeitgeber mit der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.