Wie der Hotelverband Deutschland (IHA) berichtet, hatte die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gefordert, dass Unternehmen neben der durchschnittlichen Bewertung auch die Gesamtzahl und den Zeitraum der Bewertungen sowie deren Aufschlüsselung offenlegen müssen.
Dabei handelt es sich zwar im vorliegenden Fall um ein Sternesymbol, gemeint ist jedoch ausdrücklich nicht die Hotelklassifizierung. Vielmehr stehen die Sterne stellvertretend für jede Art von Bewertungssymbol, ganz gleich ob es sich um Sonnen (Holidaycheck), Punkte (Tripadvisor) oder Häuser (Schlummeratlas) handelt.
Die Beklagte, ein Vermittlungsdienst für Immobilienmakler, hatte mit durchschnittlichen Sternebewertungen geworben, ohne diese Angaben zu machen. Das Landgericht gab der Klägerin teilweise recht und verlangte die Nennung der Gesamtzahl und des Zeitraums der Bewertungen, lehnte aber die detaillierte Aufschlüsselung ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Mehr dazu auf der Website des IHA Deutschland.