Selbstständige Tätigkeiten werden steuerlich nicht begünstigt. Für den Steuervorteil ist nicht Voraussetzung, dass die Beschäftigten eine Rente beziehen, sie können den Rentenbezug auch aufschieben. Der Betrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, d.h. er erhöht nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.
Der Freibetrag kann nur in einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 erstmals Anwendung finden.
Die Arbeitgeberverbände begrüßen das Ziel der Aktivrente, für mehr Beschäftigung im Rentenalter zu sorgen. Sie kritisieren allerdings, dass durch parallel fortbestehende Frühverrentungsanreize wie die abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (sogenannte. „Rente mit 63“) widersprüchliche Signale gesetzt werden. Weiter kritisiert die BDA die Beschränkung auf Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Gefordert wird außerdem ein Aufschub des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2027, da anderenfalls evtl. Anpassungen in den Lohnabrechnungsprogrammen nicht rechtzeitig implementiert werden können.
Bereits am 15. Oktober entscheidet das Kabinett.
