Das bedeutet konkret: Für kalendermäßige Befristungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG gilt das übliche Vorbeschäftigungsverbot unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr, sobald eine Person die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Unternehmen können damit frühere oder bereits im Betrieb tätige Mitarbeiter im Rentenalter erneut befristet einstellen. Die Bundesregierung erfüllt damit eine langjährige Forderung der Wirtschaftsverbände, die sich seit Beginn der Diskussion über „Arbeiten im Alter“ für die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots ausgesprochen hatten. Mit dieser Änderung wird ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat dazu eine Handreichung erstellt, in der die wichtigsten Voraussetzungen und Folgen der neuen Regelung kompakt erläutert werden. Sie finden diese hier.