DEHOGA fordert

„Handwerkerausnahme“ bei LKW-Maut muss auch für das Gastgewerbe gelten

Ab 1. Juli gilt die Mautpflicht auf Bundesfernstraßen für LKW ab einem technisch zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen – statt wie bisher ab einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen. Eine Ausnahme gilt für Handwerker oder Personen mit handwerksähnlichen Berufen. Der DEHOGA fordert: Diese Ausnahme muss auch für Caterer und Gastronomen gelten.

Der Bundesverband hat sich bereits direkt nach Bekanntwerden der Neuregelung mit einem Schreiben an Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing gewandt und die Handwerkerausnahme auch für Caterer und Gastronomen gefordert.

Hintergrund: Im Bundesfernstraßenmautgesetz gibt es eine Ausnahme für Fahrten von Handwerkern oder Personen mit handwerksähnlichen Berufen. Diese sind von der Mautpflicht ausgenommen, sofern die LKWs weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässiges Gesamtgewicht haben. Caterer und Gastronomen sind handwerksähnliche Betriebe – deshalb muss die Branche bei der Mautpflichtbefreiung mitberücksichtigt werden.

Der DEHOGA bleibt dran und informiert, sobald es zu diesem Thema Neuigkeiten gibt.