Da noch nicht alle Umsetzungsdetails feststehen, kann der DEHOGA zu diesem Stand die Eignung der Förderung nicht beurteilen.
Was bereits bekannt ist:
- Förderungsfähig sind Betriebe, die Wohnheime (voraussichtlich mind. 5 Wohnheimplätze) für Auszubildende in Baden-Württemberg schaffen wollen.
- Die Auszubildenden benötigen einen Wohnberechtigungsschein.
- Die Miete muss zu einem abgesenkten Mietzins vermietet werden.
- Fördergegenstände können der Neu-, Aus- oder Umbau, einschließlich des Erwerbs und der Modernisierung von Wohnheimplätzen sein.
- Die Vermietung kann an voll- und minderjährige Auszubildende erfolgen. Bei der Vermietung an Minderjährige muss in der Regel eine Betriebserlaubnis des KVJS vorliegen.
- Es können sich auch mehrere Betriebe zusammenschließen.
- Die Förderung soll durch einen Zuschuss von bis zu 45.000 EUR je Einzelzimmer und bis zu 26.000 Euro je Doppelzimmer gewährt werden.
- Voraussichtlich 30 Jahre ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnheimplätze an Auszubildende zu vermieten.
- Die Auszubildende müssen die Wohnheimplätze für mindestens sechs Monate beziehen. Tageweise oder wochenweise genutzte Wohnheimplätze werden nicht gefördert (eine Unterbringung des Azubis beim Blockunterricht am Ort der Berufsschule ist für die Förderung unschädlich).
Weitergehende Informationen finden Interessierte hier.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen fordert alle auf, bis zum 30. April 2024 ihr Interesse für die alsbaldige Förderung eines beabsichtigten und bereits konkretisierten Bauvorhabens beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen per E-Mail an [email protected] anzumelden.