Stand: 22.12.2021
Das Ministerium für Wirtschaft Arbeit und Tourismus hat dem DEHOGA und anderen Branchenverbänden mitgeteilt, dass die L-Bank ab Mitte der KW 42 ein online basiertes Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe 2020 starten wird. Jede/r Soforthilfe-Empfänger/in aus Baden-Württemberg, egal aus welcher Branche, wird von der L-Bank angeschrieben und ist verpflichtet, bis zum 19. Dezember 2021 an diesem Online-Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Die Frist wurde nachträglich bis zum 16. Januar verlängert.
Das Rückmeldeverfahren sieht vor, dass jeder Soforthilfe-Empfänger anhand seiner konkreten Einnahmen und Ausgaben während seines individuellen Förderzeitraums mithilfe eines bereitgestellten Berechnungstools seinen tatsächlichen Liquiditätsengpass berechnet. Damit soll der im Frühjahr 2020 prognostizierte Liquiditätsengpass entweder bestätigt oder aktualisiert werden.
- Sollte der tatsächliche Liquiditätsengpass gleich groß oder höher ausfallen, als damals beantragt und ausbezahlt, so ist nichts weiter zu tun.
- Sollte der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer ausfallen, so besteht die Pflicht, diesen Überschuss anzugeben. Die L-Bank wird dann voraussichtlich ab März 2022 dem Betrieb einen Rückzahlungsbescheid zukommen lassen, der ihn auffordert, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Vor Erhalt dieses Bescheides, kann kein Geld zurückbezahlt werden.