Stand: 16.11.2020
Wichtig: Wer bisher seiner Versicherung die Betriebsschließung (auch wenn nur teilweise erfolgt) noch nicht gemeldet hat, sollte das unbedingt nachholen, damit etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensanzeige verwirkt werden.
Mit der Anzeige sollte unter Fristsetzung die Versicherung auch zur Zahlung aufgefordert werden. Ein Muster für eine Schadensanzeige steht im Online-Servicecenter für DEHOGA-Mitglieder zum Download zur Verfügung: Zum Muster
Aktuell erreichen uns weiterhin viele Anfragen von Mitgliedern, die unsicher sind, wie sie sich im Umgang mit der Betriebsschließungsversicherung verhalten sollen. Einlenken auf das „bayerische Modell“ oder den Rechtsstreit mit der Versicherung führen?
Diese Frage kann der DEHOGA Baden-Württemberg nicht für seine Mitglieder entscheiden, auch wenn das unbefriedigend ist. Zum einen spielen hier einzelbetriebliche Umstände, z.B. die Bedeutung des Faktors Zeit oder die finanzielle Situation eine wichtige Rolle. Zum anderen erfordert die fundierte Beurteilung der Optionen eine genaue Prüfung der Versicherungsverträge in jedem Einzelfall. Diese Aufgabe ist sehr komplex und erfordert versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Sie kann daher nicht durch die Rechtsberatung des DEHOGA Baden-Württemberg geleistet werden.
Mit den folgenden Informationen wollen wir versuchen, Sie bei Ihrer Entscheidung gegenüber Ihrer Versicherung zu unterstützen.