Stand: 15.03.2021
Auf dieser Seite informiert der Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Baden-Württemberg die gemäß §3 Nr.1 StBerG befugten Personen über die Stabilisierungshilfe, dem Hilfsprogramm des Landes Baden-Württemberg für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die Informationen werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
Die Landesregierung hat die Fortführung des Programms "Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe" (Stabilisierungshilfe II) im Jahr 2021 beschlossen. Eine Beantragung ist im Zeitraum vom 26.01. bis 28.04.21 möglich.
Das Programm steht 2021 auch den Betrieben zur Verfügung, die 2020 schon einmal "Stabilisierungshilfe" vom Land bekommen haben. In einem vom Unternehmen festgelegten Förderzeitraum von 1-3 Monaten zwischen Januar und März 2021 bekommen gastgewerbliche Betriebe ihren entstandenen Liquiditätsengpass ausgeglichen. Zu den förderfähigen Ausgaben zählen neben den Fixkosten auch die tatsächlich angefallenen Waren- und Personalkosten sowie ein fiktiver Unternehmerlohn – damit leistet das Programm in vielen Fällen mehr als die bundesweiten Überbrückungshilfen, die lediglich Fixkostenzuschüsse vorsehen.
Um eine (unzulässige) Doppelförderung zu vermeiden, darf die Stabilisierungshilfe nur für den Förderzeitraum beantragt werden, für den keine Überbrückungshilfe III beantragt wird. Während dieses Förderzeitraums muss der Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens 10% über dem rechnerischen Zuschuss der Überbrückungshilfe III liegen.
Die Unternehmer/innen haben daher mit ihren prüfenden Dritten zu errechnen, welches Programm aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten am besten für welche Monate passt. Da beide Fördermaßnahmen eine Plausibilitätsbeurteilung zwingend voraussetzen, möchte der DEHOGA Baden-Württemberg die dazu befugten Personen bestmöglich unterstützen. Die dafür notwendigen Merkblätter und Berechnungsvorlagen werden zeitnah aktualisiert.