Stand: 06.04.2022
Zum 20. März 2022 wurde die Coronavirus-Einreiseverordnung an das neue Infektionsschutzgesetz angepasst.
Was ist neu seit dem 20. März 2022?
Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften ist am 20. März 2022 in Kraft getreten. Die Regeln für die Einreise nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bleiben inhaltlich zu großen Teilen unverändert. Die Änderungen betreffen die Definition des Genesenennachweises, des Impfnachweises sowie des Testnachweises.
- Genesenennachweis: Der Genesenennachweis muss gemäß § 2 Nummer 7 Coronavirus-Einreiseverordnung grundsätzlich den in § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz dargelegten Kriterien entsprechen.
- Impfnachweis: Der Impfnachweis muss gemäß § 2 Nummer 9 Coronavirus-Einreiseverordnung grundsätzlich den in § 22a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz dargelegten Kriterien entsprechen.
- Testnachweis: Der Testnachweis muss gemäß § 2 Nummer 6 Coronavirus-Einreiseverordnung den in § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz dargelegten Kriterien bzw. den Kriterien in § 2 Nummer 6 b) Coronavirus-Einreiseverordnung entsprechen.
- Digitale COVID-Zertifikate der EU: Für digitale COVID-Zertifikate der EU nach der Verordnung (EU) 2021/953 stellt die Coronavirus-Einreiseverordnung in § 2 klar, dass diese ebenfalls als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten.
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