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Es klang amtlich und teuer: „Sollten die Mängel bis dahin nicht erledigt sein, müßten wir Ihnen einen förmlichen und kostenpflichtigen Auflagenbescheid erteilen“, hieß es in einem Schreiben, das einem DEHOGA-Mitglied von der Kreisverwaltung ins Haus flatterte.
Da aber die Beseitigung der angeblichen Mängel viel Geld gekostet hätte, wollte der Betriebsinhaber nicht einfach klein beigeben. Er wandte sich an die für ihn zuständige DEHOGA-Geschäftsstelle und nahm die kostenlose Rechtsberatung in Anspruch. Mit Erfolg: „Aufgrund des vom DEHOGA Baden-Württemberg eingelegten Widerspruchs ..... heben wir unsere Anordnung vom 6.1.2006 auf“, hieß es im nächsten Brief des Landratsamtes.
Was war geschehen? – Bei einer Brandverhütungsschau im Dezember 2005 hatten die Experten das Fehlen einer äußeren Blitzschutzanlage bemängelt – obwohl das bei früheren Brandverhütungsschauen nie eine Rolle gespielt hatte. Jetzt war das zuständige Landratsamt aber unter Berufung auf die Versammlungsstättenverordnung der Meinung: „Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen“. Deshalb sei der innere Blitzschutz durch eine äußere Blitzschutzanlage zu ergänzen und „der Nachweis über die Funktionsfähigkeit der Blitzschutzanlage durch eine Fachfirma dem Landratsamt vorzulegen“.
Rechtlicher Beistand verhindert teure Nachrüstung
Was die Vertreter des Landratsamtes dabei aber übersahen, darauf machte sie DEHOGA-Jurist Gunter Egner aufmerksam: Die Versammlungsstättenverordnung ist seit dem 1.7.2004 in Kraft. Der beanstandete Betrieb wurde vor diesem Datum erbaut und genießt deshalb Bestandsschutz, „soweit nicht das Nachrüstgebot für nachträgliche bauliche Anforderungen greift“. Dieses Nachrüstgebot greift aber erst bei Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen – eine Grenze, die der Mitgliedsbetrieb so deutlich unterschreitet, dass die Mitarbeiter der Landkreisverwaltung auf das Nachzählen verzichteten. Dem Mitglied blieb so eine teure Investition erspart.















