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GEMA: Musikfolgelisten einsenden!
Musikfolgenlisten: Veranstalter von Live-Musikaufführungen haben gemäß § 13 b Abs. 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) nach der Veranstaltung der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke (Musikfolgen) zu übersenden. Die GEMA teilte dem DEHOGA mit, dass sie gerade einmal von ca. 1/3 aller Live-Musikveranstaltungen die entsprechenden Musikfolgen erhält.
Da Musikfolgelisten die Grundlage für die Ausschüttung der GEMA-Einnahmen an die Urheber darstellen und sich bereits viele GEMA-Mitglieder über die geringe Rücklaufquote beschwert haben, wollte die GEMA die Nicht-Einreichung der Musikfolgen ab 2010 sanktionieren. Veranstaltern von Live-Musikveranstaltungen sollte bei Nicht-Einreichung der Verbandsnachlass gestrichen werden. Dies hätte zur Folge, dass sich die entsprechenden Live-Musiktarife, vor allem der Tarif U-VK, um 25 % erhöht hätten.
Der DEHOGA konnte diese Forderung für das Jahr 2010 abwehren. Ob zukünftig eine Sanktionierung verhindert werden kann, hängt unter anderem von der Anzahl der von den Veranstaltern an die GEMA übersandten Musikfolgen ab. Nur wenn hier eine deutliche Steigerung erzielt wird, wird die GEMA von ihrer Forderung Abstand nehmen. Alle Veranstalter von Livemusik sind somit aufgerufen, die Listen unverzüglich der GEMA einzureichen. Ansonsten droht für die Zukunkft ein weiterer Gebührenanstieg. (wd)
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