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Landgericht verbietet erkaufte Hotelrankings
Das Landgericht Berlin hat dem Online-Buchungsportal booking.com per Einstweiliger Verfügung untersagt, „erkaufte“ Hotelrankings zu veröffentlichen. Ein erkauftes Ranking bei einem Hotelbuchungsportal sei eine Irreführung des Verbrauchers (Az. 16 O 418/11). Die Richter gaben damit einem Antrag der Wettbewerbszentrale statt.
Booking.com hatte eine Rangliste erstellt, die die „beliebtesten“ Hotels zeigte. Dem Kunden wurde durch das Sortierkriterium „Beliebtheit“ suggeriert, dass diesem Ranking Bewertungen der Besucher zu Grunde lagen - tatsächlich aber hatte das Unternehmen mit Hotels vereinbart, dass sie umso höher gelistet werden, je mehr Provision sie zahlen.
Nach Auffassung der Richter erwarten Verbraucher nicht, dass - auch nur mit einem gewissen - Anteil Zahlungen der Hotels an das Portal ein „Beliebtheits-Ranking“ beeinflussen.
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