Für Hoteliers » „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ ist rechtmäßig

OVG Rheinland-Pfälz hält Bettensteuer für rechtmäßig- DEHOGA hält höchstrichterliche Klärung für unerläßlich!

Die von den Städten Bingen und Trier seit Januar erhobene „Kultur- und Tourismusförderabgabe” – auch als Bettensteuer oder Kultur-Euro bezeichnet – ist rechtmäßig. Dies entschied das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz am 3. Juni 2011. Die Kultur- und Tourismusförderabgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtige. Zudem stellte das OVG fest, das die Abgabe nicht für eine bestimmte Leistung der Städte erhoben wird, sondern eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert, die über den Grundbedarf hinaus geht. Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien mit einem solchen zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe.

In der Begründung für die Klage bezweifelten die Antragstellerinnen, die jeweils ein Hotel in Bingen und Trier betreiben, dass mit der Kulturförderabgabe tatsächlich Kultureinrichtungen gefördert werden. Die Städte wollten nur Haushaltslöcher stopfen, heißt es.  

Während sich Oberbürgermeister Klaus Jensen (SPD) erleichtert über das Urteil der Koblenzer Richter zeigte, schließt man beim Dehoga nicht aus, dass der Verband in Revision gehen wird.

Hintergrund: Das Urteil aus Koblenz wurde mit Spannung erwartet, da es voraussichtlich nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch bundesweit Signalwirkung haben wird. Neben Bingen und Trier wollen auch Mainz, Speyer und Koblenz die „Matratzen-Maut“ einführen; sogenannte Musterverfahren gegen die jeweiligen Bettensteuern sind derzeit in Köln und Osnabrück geplant.

Das OVG Koblenz hatte Ende vergangenen Jahres in Trier den Weg für die Bettensteuer frei gemacht. In der alten Römerstadt wird pro Hotelübernachtung und Gast ein Euro fällig. In Bingen am Rhein variiert die Zwangsabgabe je nach Zimmerpreis bis zu drei Euro pro Gast und Übernachtung.

Die Erklärung des OVG Rheinland-Pfalz:
Die Kultur- und Tourismusförderabgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtige. Sie werde nicht für eine konkrete Gegen­leistung der beiden Städte erhoben und belaste den finanziellen Aufwand des Über­nachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Damit knüpfe sie an eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf an, der über den Grundbedarf hinausgehe. Denn der Grundbedarf nach Wohnraum werde durch die Nutzung eigener oder längerfristig gemieteter Wohnungen gedeckt. Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben seien dagegen regelmäßig mit einem zusätzlichen finan­ziellen Aufwand verbunden, der besteuert werden dürfe.

Das gelte nicht nur für Über­nachtungen von Touristen, sondern auch für beruflich veranlasste Aufenthalte in einem Beherbergungsbetrieb. Diese seien der persönlichen Lebensgestaltung zuzu­ordnen, weil bei ihnen typischerweise berufliche Zwecke und private Aktivitäten mit­einander verknüpft werden könnten. Des Weiteren unterscheide sich die Kultur- und Tourismusförderabgabe hinsichtlich des Steuergegenstandes, des Steuermaßstabes und der Erhebungstechnik deutlich von der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer und sei ihr deshalb nicht gleichartig. Im Übrigen verstoße es nicht gegen den allge­meinen Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen touristischen Betrieben erhoben werde.

Der Satzungsgeber habe nämlich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, welche Steuerquelle er ausschöpfe. Dabei habe er sich wegen des vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwands für die Kultur- und Tourismus­förderabgabe entscheiden dürfen. Außerdem sei die Abgabe nicht als widersprüchlich zu beanstanden, obwohl der Bundesgesetzgeber seit dem 1. Januar 2010 den Mehr­wertsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf 7% ermäßigt habe.

Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers hindere die Gemeinden nicht daran, im Rahmen ihrer Regelungskompetenz Steuerquellen auszuschöpfen. Schließ­lich führe die Kultur- und Tourismusförderabgabe, welche auf die Übernachtungsgäste abwälzbar sei, angesichts ihrer Höhe nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und verletze diese deshalb nicht in ihrer Berufsfreiheit.

Quelle: Top Hotel Magazin

Reaktion DEHOGA:

Mit Verwunderung reagieren der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) auf diese Entscheidung , mit der das Gericht überraschenderweise die in Bingen und Trier erhobene „Kultur- und Tourismusförderabgabe“ für rechtmäßig erklärt hat.

Damit widersprachen die Koblenzer Richter dem Ergebnis mehrerer voneinander unabhängiger Rechtsgutachten, wonach die Erhebung so genannter kommunaler Bettensteuern verfassungswidrig sei.

Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der Urteile über die Grenzen von Rheinland-Pfalz und der Hotellerie hinaus, halten es die Verbände für unverzichtbar, eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, indem beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Revision eingelegt wird und damit die Urteile keine Rechtskraft erlangen.