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Scheinselbständigkeit: Ein Mietkoch kann teuer werden

Immer wieder versuchen Betriebe, ihre Not bei der Mitarbeitergewinnung durch „Mietköche“ zu beheben. Das böse Erwachen kommt bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung.

Da jedoch die „Mietköche“ in den Betriebsablaufdes Betriebes involviert sind, regelmäßige Arbeitszeiten einzuhalten haben und an Weisungen des Betreibers gebunden sind, üben sie keine selbstständige Tätigkeit aus. Es kann zwar Ausnahmen geben, aber in aller Regelmäßigkeit hat der Mietkoch keine unternehmerischen Risiken bei der Beschäftigung zu tragen. Dieser wird auch meist keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen, oftmals ist er nicht einmal für mehrere Auftraggeber tätig.

Nach allgemeiner Auffassung der Deutschen Rentenversicherung ist der Koch kein selbstständiger Unternehmer, auch nicht wenn er sich per Inserat für begrenzte Zeiträume anbietet. Selbst wenn der entsprechende Koch über eine Gewerbeerlaubnis verfügt und Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellt, führt dies nicht zur Einstufung als Selbstständiger. Der Auftraggeber, der einen entsprechenden Mietkoch in seinem Betrieb beschäftigt, wird deswegen nachträglich zur Sozialversicherungsleistung – und zwar sowohl Arbeitgeber - als auch Arbeitnehmeranteil– herangezogen, was den Rechnungswertum rund 42 Prozent erhöht.

Da nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Arbeitnehmeranteil vom entsprechenden Arbeitnehmer nur in den nächsten drei Lohnperioden seitens des Arbeitgebers eingezogen werden kann, wird der Auftraggeber sich schwerlich an dem Mietkoch schadensfrei halten können – er bleibt auf den Gesamtkosten sitzen. Deshalb rät der DEHOGA von der Beschäftigung eines scheinselbstständigen Mietkochs dringend ab.

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