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Rauchverbot!
Am 7. März 2009 ist das geänderte Landesnichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten. Es orientiert sich an der Übergangsregelung des Verfassungsgerichtes. Für Einraumkneipen und Diskotheken wird das Rauchverbot gelockert. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen Betreibern allerdings künftig hohe Bußgelder (siehe auch bei „Fakten“).
Richter: Rauchverbot in Bayern rechtens
(Zugang nach Mitglieder-Login)
Bayern bekommt striktes Rauchverbot
Rauchverbot: Volksentscheid in Bayern am 4. Juli 2010
Die wichtigsten Neuregelungen des Nichtraucherschutzgesetzes im Überblick:
- Einraum-Lokale mit weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche können sich als Raucherlokal deklarieren. Die Voraussetzung dafür: Die Kennzeichnung als Raucherlokal muss von außen deutlich sichtbar angebracht werden; der Zutritt zu Rauchergaststätten darf nur Personen über 18 Jahren gestattet werden, außerdem muss das Speisenangebot auf kalte Speisen beschränkt bleiben.
- Diskotheken dürfen künftig – wie andere Mehrraum-Gaststätten auch – Raucher-Nebenräume für ihre Gäste anbieten. Voraussetzung dafür: Im Raucherbereich darf sich keine Tanzfläche befinden, außerdem dürfen zu Diskotheken mit Raucher-Nebenräumen nur Gäste ab 18 Jahren Zutritt haben.
- Neu ist die Bußgeldregelung, die der Gesetzgeber trotz massiver Kritik des DEHOGA beschlossen hat: Gegen Gastronomen, in deren Betrieb gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstoßen wird, kann ein Bußgeld bis zu 2500 Euro verhängt werden – im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro. Wichtig: Dies gilt auch für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten , die im Gesetz festgeschrieben sind.
Die vollständigen Ausführungshinweise des Ministeriums für Arbeit und Soziales und des Wirtschaftsministeriums zum Landesnichtraucher- schutzgesetz können Mitglieder des DEHOGA Baden-Württemberg hier herunterladen:
Ausführungshinweise Landesnichtraucherschutzgesetz Für Einraum-Betriebe
Kennzeichnung Nichtraucherlokal Rauchverbots-Schilder
Rauchverbot englisch (DIN A4) Raucher-Nebenraum
Raucher-Nebenraum englisch (DIN A4) Speisekarteneinleger
für Betriebe, die einen Nebenraum anbieten
für Betriebe, die keinen Nebenraum anbieten Ansprechpartner
Bei Fragen zum Rauchverbot wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Geschäftsstelle.
Auch für Nichtraucherlokale gilt die Kennzeichnungspflicht
Egal ob Raucher- oder Nichtraucher- lokal: Gastronomie- betriebe in Baden- Württemberg müssen ihre Räume laut Gesetz klar und für jeden erkennbar im Eingangsbereich kennzeichnen. Wer dies nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und macht sich rechtlich angreifbar. (mehr)
Hinweisschilder zum Herunterladen finden DEHOGA-Mitglieder links.

















