Unterlassungserklärung erst nach Prüfung unterschreiben

Vorsicht ist geboten, wenn man sich plötzlich mit der Forderung nach einer Unterlassungserklärung konfrontiert sieht, weil man – vermeintlich oder tatsächlich – gegen eine Gesetz oder eine Bestimmung verstoßen hat.Wer da allzu willfährig unterschreibt, um weiteren Ärger zu vermeiden, muss das unter Umständen teuer bezahlen.

Auf diese Gefahr machte DEHOGA-Geschäftsführer Gunter Egner bei der Tagung der DEHOGA-Regionalverbände Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern aufmerksam, die am 5. Juli im Parkhotel Stuttgart Messe Airport in Echterdingen stattfand.

Sein Beispiel: ein illegaler Download über den Internetanschluss eines Hotels. Der Inhaber sah sich mit der Forderung konfrontiert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und bei Zuwiderhandlung eine beträchtliche Summe zu zahlen.

Erst prüfen, dann unterschreiben

Genau die wäre fällig geworden, wäre zwischen dem ersten Verstoß und seiner Unterschrift ein weitere illegaler Download festgestellt worden. Gunter Egners dringender Rat an die DEHOGA Mitglieder: Die Unterlassungserklärung immer erst juristisch prüfen lassen, ob sie nicht zu weitreichend formuliert ist oder eines Zusatzes bedarf. Und das nicht nur, wenn es um illegale Downloads geht.

Der DEHOGA-Geschäftsführer nennt ein Beispiel, das sehr deutlich macht, warum der Grundsatz „erst prüfen, dann unterschreiben“ wichtig ist. Da machte ein Restaurant per Fax auf sein Angebot aufmerksam. Erlaubt ist das nur, wenn die Empfänger damit einverstanden sind. Weil aber in diesem Fall unter den zahlreichen Adressaten einer war, der sein Einverständnis nicht erklärt hatte, kam prompt die Abmahnung. Mit der Abmahnung einher ging die Forderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und bei einem Verstoß dagegen kräftig in die Kasse zu greifen.

Der Haken: Die Unterlassungserklärung war so formuliert, dass der Unternehmer künftig auf Werbung per Fax hätte gänzlich verzichten müssen. Weil in solchen Fällen oft die Details wichtig und Fallen schwer erkennbar sind, rät Egner, immer erst den Rat der zuständigen DEHOGA Geschäftstelle einzuholen.