Fischer: Einheitlicher Satz für alle Lebensmittel

Für Speisen an Imbissen und in Kinos kann in Deutschland der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent angewendet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 10. März entschieden. Findet der Verzehr vor Ort dagegen in einem restaurantähnlichen Rahmen statt, wird dieser weiterhin als Dienstleistung betrachtet und ist mit 19 Prozent zu besteuern, so die Richter.

Für DEHOGA-Präsident Ernst Fischer wird durch dieses Urteil deutlich, „dass der einheitliche reduzierte Satz für Lebensmittel unabhängig von der Art der Zubereitung und vom Verzehrsort auch in Deutschland längst überfällig ist.“ Fischer bekräftigte damit die Forderung der Branche nach Einführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Gastronomie. Fischer hofft, dass die geplante Mehrwertsteuerreform der Bundesregierung mit dem bestehenden „Steuerirrsinn“ aufräumt:

„Das EuGH-Urteil vergrößert die Wettbewerbsnachteile der Gastwirte gegenüber den Bäckern, Metzgern und dem Lebensmitteleinzelhandel. Wer gesunde Ernährung und Esskultur fördern möchte, sollte konsequenterweise der Tütensuppe im Lebensmitteleinzelhandel und der frisch zubereiteten Suppe im Restaurant denselben Steuersatz gewähren.“