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EU-Urteil kippt exklusive Fußballrechte der Pay-TV-Sender
Für Fußballfans in ganz Europa bedeutet das Urteil, dass sie künftig die Wahl haben, ob sie zum Beispiel Fußballspiele der englischen Liga von einem deutschen, britischen oder griechischen Fernsehanbieter empfangen. Sie können sich den für sie günstigsten aussuchen.
Hintergrund des Falls ist ein Streit der englischen Profiliga Premier League mit der Pub-Besitzerin Karen Murphy, die in ihrem Pub im südenglischen Southsea im Jahr 2007 Live-Übertragungen von Erstliga-Spielen gezeigt hatte.
Dazu nutzte die Wirtin keine Gaststättenlizenz des britischen Pay-TV-Senders BSkyB, sondern importierte einen Satellitendecoder des Anbieters Nova, der die Übertragungsrechte in Griechenland besaß. Dadurch sparte sie rund 6000 Euro pro Jahr.
Gegen Urteil aus Luxemburg ist keine Berufung möglich. Das heißt: Wer in Deutschland zukünftig die Bundesliga live sehen will, muss die Möglichkeit haben, auch auf preiswertere Angebote eines anderen Anbieters innerhalb der EU zurückgreifen zu können.
Ob dies auch für Übertragungen in der Gastronomie gilt, für die ein spezielles Gewerbeabo nötig ist, ist indes fraglich. Im Urteil geht es auch um Fragen des Urheberrechts: Die Hymne der Premier League stelle als Teil einer Übertragung ein geschütztes Werk dar, heißt es da. Die Spiele selbst seien dagegen keine durch das Urheberrecht geschützten Werke.
Aufgrund dessen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die in einer Gastwirtschaft stattfindende Übertragung von Sendungen, die diese geschützten Werke – wie die Auftaktvideosequenz oder die Hymne der Premier League – enthalten, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie darstellt, für die die Zustimmung des Urhebers der Werke erforderlich ist.
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