BGN setzt Mahnverfahren und Vollstreckungen aus

Es war unzulässig, dass die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) die zum 31.12.2007 auslaufende Unternehmer-Pflichtversicherung automatisch als freiwillige Versicherung weiter geführt hat. So hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.5.2011 entschieden. Als erste Konsequenz aus diesem Urteil hat die BGN jetzt alle betroffenen Mahnverfahren und Vollstreckungen aufgehoben.

Zur Erinnerung: Die BGN-Pflichtversicherung für Unternehmer lief Ende 2007 aus. Um Absicherungslücken zu vermeiden, blieben alle am 31.12.2007 pflichtversicherten Unternehmer, die sich nicht anders gegenüber der BGN geäußert hatten, ab 1.1.2008 bei der BGN versichert – als freiwillige Versicherte, die ihre Versicherung jederzeit zum Monatsende kündigen können.

Andere Berufsgenossenschaften hatten nach Angaben der BGN vergleichbare Wege beschritten und das Bundesversicherungsamt habe diese Vorgehensweise ausdrücklich genehmigt.

Schon im Vorfeld hatte die BGN im Jahr 2007 alle Unternehmer ausführlich schriftlich über diese Änderung und über die Kündigungsmöglichkeiten informiert.

Das Bundessozialgericht (BSG) aber hat am 17. Mai 2011 dieses Vorgehen als unzulässig bezeichnet. Eine detaillierte Urteilsbegründung liegt bislang allerdings noch nicht vor. Auf die will die BGN nun warten, um das Urteil rechtssicher umsetzen zu können.