Auch für Nichtraucherlokale gilt die Kennzeichnungspflicht

Egal ob Raucher- oder Nichtraucherlokal: Gastronomiebetriebe in Baden-Württemberg müssen ihre Räume laut Gesetz klar und für jeden erkennbar im Eingangsbereich kennzeichnen. Wer dies nicht beachtet, begeht eine Ordnungs- widrigkeit und macht sich rechtlich angreifbar.

In Baden-Württemberg gilt eine Kennzeichnungspflicht sowohl für Raucher- als auch für Nichtraucherräume. Auf das Rauchverbot muss laut Gesetz „durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in jedem Eingangsbereich“ hingewiesen werden. Nebenräume für Raucher müssen ebenfalls deutlich als solche gekennzeichnet werden.

Für Einraum-Lokale gilt das Gleiche: Auch wer ein Nichtraucherlokal betreibt, muss im Eingangsbereich durch ein Schild auf das gesetzliche Rauchverbot hinweisen. Raucherlokale müssen ebenfalls eindeutig gekennzeichnet werden, wobei hier noch der Hinweis hinzukommt, dass Jugendliche unter 18 Jahre das Lokal nicht betreten dürfen.

Hinweis-Schilder zum Download
Exakte Vorschriften für die Gestaltung der Hinweisschilder gibt es nicht. Als rechtssichere Arbeitshilfe für seine Mitglieder bietet der DEHOGA Baden-Württemberg entsprechende Schilder kostenlos zum Herunterladen und Ausdrucken an (siehe Thema „Rauchverbot“).

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Alle relevanten Hinweisschilder zum Herunterladen und weitere Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz finden DEHOGA-Mitglieder im Themenbereich „Rauchverbot“.